Verrechnungssteuer in der Schweiz
In der Schweiz wird die Verrechnungssteuer auf bestimmte Kapitalerträge oder Leistungen erhoben,
bevor diese an die Empfänger ausgezahlt werden. Es handelt sich also um eine Objektsteuer, die
völlig unabhängig von der Person ist, die die Leistungen oder Kapitalerträge empfängt. Im
Gegenzug können diese aber unter bestimmten Voraussetzungen die abgezogene Verrechnungssteuer von den verschiedenen Steuerbehörden zurückerstattet bekommen. Nur wenn dies nicht möglich ist,
handelt es sich also um eine echte Steuer.
Steuerschuldner ist immer die Quelle der Erträge, wie zum Beispiel die Bank oder eine
Gesellschaft, die die auszuzahlenden Leistungen um 35 Prozent kürzen muss. Diese Verrechnungssteuer ist direkt an die ESTV zu entrichten, sobald der zu versteuernde Betrag fällig wird. Der Leistungsempfänger erhält also nur 65 Prozent der Erträge oder Dividenden, kann aber unter
bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Verrechnungssteuer im Rahmen seiner Steuererklärung beantragen.
Die Rückerstattung erfolgt
für natürliche Personen
im Rahmen der Steuererklärung, so dass die kantonale Steuerverwaltung die abgezogene Verrechnungssteuer bei der zu erhebenden Einkommenssteuer in Abzug bringt,
für juristische Personen
direkt von der ESTV, die dann der kantonalen Steuerverwaltung lediglich eine Meldung erstattet.
Keine Rückerstattung kann beantragen,
wer diese Verrechnungssteuer in der Steuererklärung nicht deklariert oder in der Buchhaltung
ausweist,
wer seinen Wohnsitz im Ausland hat
Davon ausgenommen sind einzelne zwischenstaatliche Abkommen, die zumindest die ganze oder
teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen beweglichen Kapitalvermögens abgezogen wurden, vorsehen.
Bei den zu versteuernden Erträgen handelt es sich um Zinsen, Gewinnanteile, Dividenden oder sonstige Erträge aus:
von einem Schweizer/ in der Schweiz ausgegebenen Obligationen, Seriengülten, Serienschuldbriefen und Schuldbuchguthaben,
on einem Schweizer/ in der Schweiz ausgegebene Aktien, Genossenschaftsanteilen,
GmbH-Anteilen, Partizipationsscheinen sowie Genussscheinen,
bestimmte Anteile an einer Kapitalanlage gemäß Kollektivanlagengesetz sowie
alle Guthaben bei Schweizer Banken, Sparkassen und der Post,
Lotterie- oder Wettgewinne von mehr als 50 CHF,
Kapitalleistungen aus Lebens- oder Rentenversicherungen sowie Pensionen.
Da es zahlreiche Ausnahmefälle bei der Verrechnungssteuer gibt, zum Beispiel wird die Steuer bei Kapitalleistungen aus Versicherungen in den
meisten Fällen lediglich gemeldet, ist eine spezielle Beratung zur Beantragung der Erstattung sehr sinnvoll.
Mit der Verrechnungssteuer wird in der Schweiz jeder belohnt, der sein Einkommen und sein Vermögen vorschriftsmäßig deklariert, denn im anderen Fall verfällt die Erstattungsmöglichkeit. Die
Bezeichnung "Defraudantensteuer" charakterisiert diese Funktion am besten. Hintergrund ist die Anonymität, unter die Banken bzw. die Steuerschuldner die Verrechnungssteuer an die ESTV zahlen.
Erst mit dem persönlichen Rückerstattungsanspruch wird die Kontoverbindung namentlich bekannt.
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer 8 Prozent, allerdings werden für Beherbergungsleistungen zum Beispiel nur 3,5 Prozent und für Waren des täglichen Bedarfs, Blumen, Bücher, Zeitschriften und vieles andere mehr nur 2,5 Prozent erhoben. Diese Steuersätze oder die Steuerbeträge müssen auf den Belegen, die in der Mehrwertsteuerberatung berücksichtigt werden
sollen, explizit ausgewiesen sein.
Die Verrechnungssteuer in Höhe von 35 Prozent wird fällig auf Zinsen, Gewinnanteile, Dividenden und sonstige Erträge
diverser Geldanlagen und Beteiligungen,
Bankguthaben in der Schweiz,
Lotterie- und Wettgewinne sowie
Kapitalleistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen und Pensionen.
Eine Rückerstattung kann beantragt werden, wenn:
die Verrechnungssteuer in der Steuererklärung deklariert oder
bei juristischen Personen in der Buchhaltung abgerechnet wurde.
Unsere Dienstleistungen
Wir überprüfen Ihre Kapitalanlagen, Beteiligungen oder Sparguthaben hinsichtlich der
Zulässigkeit des Abzuges der Verrechnungssteuer. Selbstverständlich übernehmen wir die korrekte Deklaration im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung oder der Buchhaltung Ihres Unternehmens sowie die Beantragung der Rückerstattung. Auch für unsere ausländischen Mandanten stellen wir sicher,
dass alle Möglichkeiten zur Erstattung der Verrechnungssteuer ausgeschöpft werden.
Im Rahmen der Steuerberatung für juristische Personen sorgen wir im Gegenzug dafür, dass bei der Realisierung und Ausschüttung von Gewinnen, Dividenden und anderen Erträgen die Verrechnungssteuer ordnungsgemäß angezeigt und abgeführt wird, so dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Selbstverständlich werden wir mit Ihnen sämtliche Schritte im Vorfeld genau erörtern und
planen.